§ 815 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[6. April 1973] | [1. Januar 1900] |
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§ 815 | § 815 |
Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Kapitän bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Kapitän die Führung des Schiffes behalten werde. | Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde. |
[1. Januar 1900–6. April 1973]
1§ 815. Wird bei dem Abschlusse des Vertrags der Schiffer bezeichnet, so ist in dieser Bezeichnung allein noch nicht die Zusage enthalten, daß der benannte Schiffer die Führung des Schiffes behalten werde.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 10. Mai 1897, Art. 1 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. Mai 1897.