§ 84 HGB
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
    [1. Juli 1998]
    1§ 84. 
        
            (1) [1] Handelsvertreter ist, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer (Unternehmer) Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. [2] Selbständig ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
        
        (2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Absatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.
        (3) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Dezember 1953: Artt. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. August 1953.
 - 2. 1. Juli 1998: Artt. 3 Nr. 21, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.