§ 902 HGB

Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897
[19. Juli 2006][15. Dezember 2004]
§ 902 § 902
Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren: Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
1. (weggefallen) 1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;
2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis; 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;
3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten; 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;
4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks. 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.
[15. Dezember 2004–19. Juli 2006]
1§ 902. Folgende Forderungen verjähren in zwei Jahren:
  • 1. Forderungen gegen den Verfrachter aus Verträgen über die Beförderung von Reisenden;
  • 2. Schadensersatzforderungen aus dem Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter § 738c fallenden Ereignis;
  • 3. Forderungen auf Bergelohn oder Sondervergütung einschließlich Bergungskosten;
  • 4. Forderungen wegen der Beseitigung eines Wracks.
Anmerkungen:
1. 15. Dezember 2004: Artt. 9 Nr. 4 Buchst. a, Buchst. b, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.

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