§ 10 IFG. Gebühren und Auslagen

Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005
[27. Juni 2020]
1§ 10. Gebühren und Auslagen.
(1) 2[1] Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. [2] Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.
(2) Die Gebühren sind auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 wirksam in Anspruch genommen werden kann.
(3) 3[1] Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz die Gebührentatbestände und Gebührensätze durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 4[2] § 10 des Bundesgebührengesetzes findet keine Anwendung.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2006: § 15 des Gesetzes vom 5. September 2005.
2. 15. August 2013: Artt. 2 Abs. 6 Nr. 1, 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.
3. 27. Juni 2020: Artt. 44, 361 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Juni 2020.
4. 15. August 2013: Artt. 2 Abs. 6 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 7. August 2013.