§ 30 IStGHG. Beschlagnahme und Durchsuchung
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. September 2004] | [1. Juli 2002] |
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§ 30. Beschlagnahme und Durchsuchung | § 30. Beschlagnahme und Durchsuchung |
(1) [1] Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. [2] Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. | (1) [1] Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. [2] Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden. |
(2) [1] Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständige Oberlandesgericht. [2] Es ist auch für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die sich außerhalb seines Bezirkes befinden. [3] § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. | (2) [1] Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständige Oberlandesgericht. [2] Es ist auch für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die sich außerhalb seines Bezirkes befinden. [3] § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend. |
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen. | (3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen. |
[1. Juli 2002–1. September 2004]
1§ 30. Beschlagnahme und Durchsuchung.
(1) [1] Gegenstände, deren Herausgabe an den Gerichtshof in Betracht kommt, können, auch schon vor Eingang des Überstellungsersuchens, beschlagnahmt oder sonst sichergestellt werden. [2] Zu diesem Zweck kann auch eine Durchsuchung vorgenommen werden.
(2) [1] Zuständig für die Anordnung der Maßnahmen nach Absatz 1 ist das für das Überstellungsverfahren zuständige Oberlandesgericht. [2] Es ist auch für die Anordnung von Maßnahmen in Bezug auf Gegenstände zuständig, die sich außerhalb seines Bezirkes befinden. [3] § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Bei Gefahr im Verzug sind die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) entsprechend den Vorschriften der Strafprozessordnung befugt, die Beschlagnahme und die Durchsuchung anzuordnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.