§ 39 IStGHG. Unvorhergesehene Zwischenlandung

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 39. Unvorhergesehene Zwischenlandung2.
(1) [1] Im Falle einer unvorhergesehenen Zwischenlandung im Inland unterrichtet die Stelle, der die Zwischenlandung zuerst bekannt und die auf Grund dieses Gesetzes tätig wird, unverzüglich den Gerichtshof und die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle von der Zwischenlandung. [2] Die nach § 68 Abs. 1 zuständige Stelle bittet den Gerichtshof um ein Durchbeförderungsersuchen nach Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe b des Römischen Statuts. [3] Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind zur vorläufigen Festnahme befugt.
(2) [1] Der Verfolgte ist unverzüglich, spätestens am Tag nach der Festnahme, dem Richter des nächsten Amtsgerichts vorzuführen. [2] Er ist von diesem aus der Haft zu entlassen, wenn seit der unvorhergesehenen Zwischenlandung 96 Stunden vergangen sind, ohne dass das Durchbeförderungsersuchen und die Durchbeförderungsunterlagen bei der nach § 68 Abs. 1 zuständigen Stelle eingegangen sind.
(3) Im Übrigen sind die §§ 35 bis 37 entsprechend anwendbar.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 89 Abs. 3 Buchstabe e des Römischen Statuts.

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