§ 60 IStGHG. Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 60. Anwesenheit bei Rechtshilfehandlungen2. [1] Angehörigen und Bevollmächtigten des Gerichtshofes sowie anderen im Ersuchen des Gerichtshofes genannten Personen wird auf Ersuchen die Anwesenheit bei der Vornahme von Rechtshilfehandlungen im Inland gestattet; sie können Fragen oder Maßnahmen anregen. [2] Die Angehörigen des Gerichtshofes können Niederschriften sowie Ton-, Bild- oder Videoaufzeichnungen der Rechtshilfehandlung fertigen. [3] Soweit die betroffenen Personen zustimmen, sind Ton-, Bild- und Videoaufzeichnungen auch zulässig, ohne dass hierfür die Voraussetzungen der Strafprozessordnung vorliegen. [4] Aufzeichnungen, die nach Satz 3 angefertigt worden sind, dürfen in einem deutschen Strafverfahren nicht verwertet werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 99 Abs. 1 des Römischen Statuts.