§ 7 IStGHG. Sachliche Zuständigkeit
Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
    [1. Juli 2002]
    1§ 7. Sachliche Zuständigkeit. 
        
            (1) [1] Die gerichtlichen Entscheidungen erlässt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Oberlandesgericht. [2] Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts sind unanfechtbar.
        
        (2) Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht bereitet die Entscheidung über die Überstellung vor und führt die bewilligte Überstellung durch.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.