§ 9 IStGHG. Fahndungsmaßnahmen

Gesetz über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH-Gesetz - IStGHG) vom 21. Juni 2002
[1. Juli 2002]
1§ 9. Fahndungsmaßnahmen2.
(1) [1] Nach Eingang eines Ersuchens des Gerichtshofes um Festnahme und Überstellung nach Artikel 89 Abs. 1 des Römischen Statuts oder vorläufige Festnahme nach Artikel 92 Abs. 1 des Römischen Statuts werden die erforderlichen Maßnahmen zur Feststellung des Aufenthaltes und zur Festnahme des Verfolgten ergriffen. [2] Die Vorschriften des Abschnitts 9a des Ersten Buches der Strafprozessordnung sind entsprechend anwendbar.
(2) [1] Zur Anordnung einzelner Fahndungsmaßnahmen bedarf es keines gesonderten Ersuchens des Gerichtshofes. [2] Zuständig für die Ausschreibung zur Festnahme ist die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2002: Artt. 1, 13 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
2. Zu Artikel 59 Abs. 1 des Römischen Statuts.

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