§ 110 InsO. Schuldner als Vermieter oder Verpächter
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. September 2001]
1§ 110. Schuldner als Vermieter oder Verpächter.
(1) 2[1] Hatte der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eines unbeweglichen Gegenstands oder von Räumen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Miet- oder Pachtforderung für die spätere Zeit verfügt, so ist diese Verfügung nur wirksam, soweit sie sich auf die Miete oder Pacht für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht. [2] Ist die Eröffnung nach dem fünfzehnten Tag des Monats erfolgt, so ist die Verfügung auch für den folgenden Kalendermonat wirksam.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. September 2001: Artt. 7 Abs. 20 Nr. 2 Buchst. a, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 3. 1. September 2001: Artt. 7 Abs. 20 Nr. 2 Buchst. b, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.
- 4. 1. September 2001: Artt. 7 Abs. 20 Nr. 2 Buchst. c, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.