§ 14 InsO. Antrag eines Gläubigers
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Januar 2021] | [5. April 2017] | 
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| § 14. Antrag eines Gläubigers | § 14. Antrag eines Gläubigers | 
| (1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. [2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. [3] (weggefallen) | (1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. [2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. [3] (weggefallen) | 
| (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. | (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. | 
| (3) [1] Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. [2] Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte. | (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. | 
    [5. April 2017–1. Januar 2021]
    1§ 14. Antrag eines Gläubigers. 
        
            2(1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 3[2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. 4[3] (weggefallen)
        
        (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 2. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
 - 3. 5. April 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 29. März 2017.
 - 4. 5. April 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 29. März 2017.
 - 5. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.