§ 14 InsO. Antrag eines Gläubigers

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021][5. April 2017]
§ 14. Antrag eines Gläubigers § 14. Antrag eines Gläubigers
(1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. [2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. [3] (weggefallen) (1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. [2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. [3] (weggefallen)
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören. (2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
(3) [1] Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. [2] Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte. (3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
[5. April 2017–1. Januar 2021]
1§ 14. Antrag eines Gläubigers.
2(1) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. 3[2] Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. 4[3] (weggefallen)
(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.
5(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. a, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.
3. 5. April 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 29. März 2017.
4. 5. April 2017: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 4 des Gesetzes vom 29. März 2017.
5. 1. Januar 2011: Artt. 3 Nr. 1 Buchst. b, 24 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010.