§ 157 InsO. Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 157. Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens. [1] Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. [2] Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. [3] Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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