§ 166 InsO. Verwertung beweglicher Gegenstände
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [9. April 2004] | [11. Dezember 1999] | 
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| § 166. Verwertung beweglicher Gegenstände | § 166. Verwertung beweglicher Gegenstände | 
| (1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. | (1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. | 
| (2) [1] Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. [2] (weggefallen) | (2) [1] Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. [2] Dies gilt nicht, wenn die Forderung | 
| (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung | |
| 1. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten des Teilnehmers eines Systems nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System besteht, | an den Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder | 
| 2. auf Gegenstände, an denen eine Sicherheit zu Gunsten der Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder zu Gunsten der Europäischen Zentralbank besteht, und | an die Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder an die Europäische Zentralbank abgetreten wurde. | 
| 3. auf eine Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes. | 
    [11. Dezember 1999–9. April 2004]
    1§ 166. Verwertung beweglicher Gegenstände. 
        
(1) Der Insolvenzverwalter darf eine bewegliche Sache, an der ein Absonderungsrecht besteht, freihändig verwerten, wenn er die Sache in seinem Besitz hat.
        
            2(2) [1] Der Verwalter darf eine Forderung, die der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs abgetreten hat, einziehen oder in anderer Weise verwerten. [2] Dies gilt nicht, wenn die Forderung an den Teilnehmer eines Systems nach § 96 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zur Sicherung seiner Ansprüche aus dem System oder an die Zentralbank eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder an die Europäische Zentralbank abgetreten wurde.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 2. 11. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 3, 5 des Gesetzes vom 8. Dezember 1999.