§ 196 InsO. Schlußverteilung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] | 
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| § 196. Schlußverteilung | § 196. Schlußverteilung | 
| (1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist. | (1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist. | 
| (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden. | (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden. | 
    [1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
    1§ 196. Schlußverteilung. 
        
(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist.
        (2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.