§ 198 InsO. Hinterlegung zurückbehaltener Beträge
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 198. Hinterlegung zurückbehaltener Beträge. Beträge, die bei der Schlußverteilung zurückzubehalten sind, hat der Insolvenzverwalter für Rechnung der Beteiligten bei einer geeigneten Stelle zu hinterlegen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: Artt. 2 Nr. 9, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.