§ 2 InsO. Amtsgericht als Insolvenzgericht
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Januar 1999] | [19. Oktober 1994] | 
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| § 2. Amtsgericht als Insolvenzgericht | § 2. […] | 
| (1) Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig. | (1) […] | 
| (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | (2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 
    [19. Oktober 1994–1. Januar 1999]
    1§ 2. […]. 
        
(1) […]
        
            2(2) [1] Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung andere oder zusätzliche Amtsgerichte zu Insolvenzgerichten zu bestimmen und die Bezirke der Insolvenzgerichte abweichend festzulegen. [2] Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 19. Oktober 1994: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 2 S. 1, S. 2 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 2. 19. Oktober 1994: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.