§ 210a InsO. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021][1. März 2012]
§ 210a. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit § 210a. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
2. an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten. 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.
[1. März 2012–1. Januar 2021]
1§ 210a. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit. Bei Anzeige der Masseunzulänglichkeit gelten die Vorschriften über den Insolvenzplan mit der Maßgabe, dass
  • 1. an die Stelle der nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger die Massegläubiger mit dem Rang des § 209 Absatz 1 Nummer 3 treten und
  • 2. für die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger § 246 Nummer 2 entsprechend gilt.
Anmerkungen:
1. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 13, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.

Umfeld von § 210a InsO

§ 210 InsO. Vollstreckungsverbot

§ 210a InsO. Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

§ 211 InsO. Einstellung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit