§ 230 InsO. Weitere Anlagen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2024]
1§ 230. Weitere Anlagen.
(1) [1] Ist im Insolvenzplan vorgesehen, daß der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, daß er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. 2[2] Ist der Schuldner eine rechtsfähige Personengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der Personen beizufügen, die nach dem Plan persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens sein sollen. [3] Die Erklärung des Schuldners nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.
3(2) Sollen Gläubiger Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte oder Beteiligungen an einer juristischen Person, einem Verein ohne Rechtspersönlichkeit oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft übernehmen, so ist dem Plan die zustimmende Erklärung eines jeden dieser Gläubiger beizufügen.
(3) Hat ein Dritter für den Fall der Bestätigung des Plans Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern übernommen, so ist dem Plan die Erklärung des Dritten beizufügen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 6 Buchst. a, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021.
- 3. 1. Januar 2024: Artt. 35 Nr. 6 Buchst. b, 137 S. 1 des Gesetzes vom 10. August 2021, Artt. 34 Abs. 13 Nr. 2, 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.
- 4. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 25, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.