§ 235 InsO. Erörterungs- und Abstimmungstermin
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021] | [1. März 2012] |
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§ 235. Erörterungs- und Abstimmungstermin | § 235. Erörterungs- und Abstimmungstermin |
(1) [1] Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). [2] Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. [3] Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden. | (1) [1] Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). [2] Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. [3] Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden. |
(2) [1] Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. [2] Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. [3] § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | (2) [1] Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. [2] Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. [3] § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(3) [1] Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. [2] Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. [3] Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. [4] § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. [5] Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen. | (3) [1] Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. [2] Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. [3] Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. [4] Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen. |
[1. März 2012–1. Januar 2021]
1§ 235. Erörterungs- und Abstimmungstermin.
(1) 2[1] Das Insolvenzgericht bestimmt einen Termin, in dem der Insolvenzplan und das Stimmrecht der Beteiligten erörtert werden und anschließend über den Plan abgestimmt wird (Erörterungs- und Abstimmungstermin). [2] Der Termin soll nicht über einen Monat hinaus angesetzt werden. 3[3] Er kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 232 anberaumt werden.
(2) [1] Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. [2] Dabei ist darauf hinzuweisen, daß der Plan und die eingegangenen Stellungnahmen in der Geschäftsstelle eingesehen werden können. 4[3] § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) [1] Die Insolvenzgläubiger, die Forderungen angemeldet haben, die absonderungsberechtigten Gläubiger, der Insolvenzverwalter, der Schuldner, der Betriebsrat und der Sprecherausschuß der leitenden Angestellten sind besonders zu laden. [2] Mit der Ladung ist ein Abdruck des Plans oder eine Zusammenfassung seines wesentlichen Inhalts, die der Vorlegende auf Aufforderung einzureichen hat, zu übersenden. 5[3] Sind die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen in den Plan einbezogen, so sind auch diese Personen gemäß den Sätzen 1 und 2 zu laden; dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. 6[4] Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung; sie haben eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Plans über ihre Internetseite zugänglich zu machen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
- 2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 4. 1. Januar 1999: Artt. 2 Nr. 11, 12 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998.
- 5. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
- 6. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.