§ 238b InsO. Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2021]
1§ 238b. Stimmrecht der Berechtigten aus gruppeninternen Drittsicherheiten. Sieht der Plan Eingriffe in Rechte aus gruppeninternen Drittsicherheiten vor, richtet sich das Stimmrecht nach dem Befriedigungsbeitrag, der aus der Geltendmachung der Rechte aus der Drittsicherheit mutmaßlich zu erwarten ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 28, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.

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