§ 241 InsO. Gesonderter Abstimmungstermin

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. März 2012][1. Januar 1999]
§ 241. Gesonderter Abstimmungstermin § 241. Gesonderter Abstimmungstermin
(1) [1] Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. [2] In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen. (1) [1] Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. [2] In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
(2) [1] Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. [2] Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. [3] Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. [4] Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. [5] Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen. (2) [1] Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Gläubiger und der Schuldner zu laden. [2] Im Falle einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.
[1. Januar 1999–1. März 2012]
1§ 241. Gesonderter Abstimmungstermin.
(1) [1] Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. [2] In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
(2) [1] Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Gläubiger und der Schuldner zu laden. [2] Im Falle einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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