§ 241 InsO. Gesonderter Abstimmungstermin
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. März 2012] | [1. Januar 1999] | 
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| § 241. Gesonderter Abstimmungstermin | § 241. Gesonderter Abstimmungstermin | 
| (1) [1] Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. [2] In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen. | (1) [1] Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. [2] In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen. | 
| (2) [1] Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Beteiligten und der Schuldner zu laden. [2] Dies gilt nicht für Aktionäre oder Kommanditaktionäre. [3] Für diese reicht es aus, den Termin öffentlich bekannt zu machen. [4] Für börsennotierte Gesellschaften findet § 121 Absatz 4a des Aktiengesetzes entsprechende Anwendung. [5] Im Fall einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen. | (2) [1] Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Gläubiger und der Schuldner zu laden. [2] Im Falle einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen. | 
    [1. Januar 1999–1. März 2012]
    1§ 241. Gesonderter Abstimmungstermin. 
        
            (1) [1] Das Insolvenzgericht kann einen gesonderten Termin zur Abstimmung über den Insolvenzplan bestimmen. [2] In diesem Fall soll der Zeitraum zwischen dem Erörterungstermin und dem Abstimmungstermin nicht mehr als einen Monat betragen.
        
        
            (2) [1] Zum Abstimmungstermin sind die stimmberechtigten Gläubiger und der Schuldner zu laden. [2] Im Falle einer Änderung des Plans ist auf die Änderung besonders hinzuweisen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.