§ 258 InsO. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Januar 2021] | [1. März 2012] | 
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| § 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens | § 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens | 
| (1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. | (1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. | 
| (2) [1] Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. [2] Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. | (2) [1] Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. [2] Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist. | 
| (3) [1] Der Beschluss enthält den Zeitpunkt der Aufhebung, der frühestens zwei Tage nach der Beschlussfassung liegen soll. [2] Der Beschluss und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [3] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt der Aufhebung zu unterrichten. [4] Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend. [5] Ist der Zeitpunkt der Aufhebung nicht angegeben, wird die Aufhebung wirksam, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. | (3) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. [3] § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. | 
    [1. März 2012–1. Januar 2021]
    1§ 258. Aufhebung des Insolvenzverfahrens. 
        
            2(1) Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans rechtskräftig ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
        
        
            3(2) [1] Vor der Aufhebung hat der Verwalter die unstreitigen fälligen Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen oder nicht fälligen Sicherheit zu leisten. [2] Für die nicht fälligen Masseansprüche kann auch ein Finanzplan vorgelegt werden, aus dem sich ergibt, dass ihre Erfüllung gewährleistet ist.
        
        
            (3) [1] Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. [2] Der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind vorab über den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Aufhebung (§ 9 Abs. 1 Satz 3) zu unterrichten. 4[3] § 200 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. a, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
 - 3. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 43 Buchst. b, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.
 - 4. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 26, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.