§ 26 InsO. Abweisung mangels Masse

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2013]
1§ 26. Abweisung mangels Masse.
(1) [1] Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. 2[2] Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. 3[3] Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
4(2) [1] Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. [2] § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) 5[1] Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. [2] Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. 6[3] (weggefallen)
7(4) [1] Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. [2] Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. [3] Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 5, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 8, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
4. 1. Januar 2013: Artt. 4 Abs. 6 Nr. 1, 6 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
5. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 4a, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.
6. 15. Dezember 2004: Artt. 5 Nr. 1, 25 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004.
7. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 6, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.