§ 268 InsO. Aufhebung der Überwachung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    [1. Januar 1999]
    1§ 268. Aufhebung der Überwachung. 
        
            (1) Das Insolvenzgericht beschließt die Aufhebung der Überwachung,
            
        - 1. wenn die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt sind oder die Erfüllung dieser Ansprüche gewährleistet ist oder
 - 2. wenn seit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens drei Jahre verstrichen sind und kein Antrag auf Eröffnung eines neuen Insolvenzverfahrens vorliegt.
 
            (2) [1] Der Beschluß ist öffentlich bekanntzumachen. [2] § 267 Abs. 3 gilt entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.