§ 269g InsO. Vergütung des Verfahrenskoordinators

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[21. April 2018]
1§ 269g. Vergütung des Verfahrenskoordinators.
(1) [1] Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. [3] Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. [4] Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
(2) Die Vergütung des Verfahrenskoordinators ist anteilig aus den Insolvenzmassen der gruppenangehörigen Schuldner zu berichtigen, wobei im Zweifel das Verhältnis des Werts der einzelnen Massen zueinander maßgebend ist.
Anmerkungen:
1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 6, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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§ 269f InsO. Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators

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§ 269h InsO. Koordinationsplan