§ 270f InsO. Anordnung der Eigenverwaltung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [27. Juli 2022] | [1. Januar 2021] | 
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| § 270f. Anordnung der Eigenverwaltung | § 270f. Anordnung der Eigenverwaltung | 
| (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. | (1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben. | 
| (2) [1] Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. [2] Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. [3] Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. | (2) [1] Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. [2] Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. [3] Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden. | 
| (3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden. | (3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. | 
    [1. Januar 2021–27. Juli 2022]
    1§ 270f. Anordnung der Eigenverwaltung. 
        
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
        
            (2) [1] Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. [2] Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. [3] Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
        
        (3) § 270b Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2021: Artt. 5 Nr. 37, 25 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 22. Dezember 2020.