§ 272 InsO. Aufhebung der Anordnung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. März 2012] | [1. Januar 1999] | 
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| § 272. Aufhebung der Anordnung | § 272. Aufhebung der Anordnung | 
| (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, | (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf, | 
| 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung mit der in § 76 Absatz 2 genannten Mehrheit und der Mehrheit der abstimmenden Gläubiger beantragt wird; | 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird; | 
| 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird, die Voraussetzung des § 270 Absatz 2 Nummer 2 weggefallen ist und dem Antragsteller durch die Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen; | 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist; | 
| 3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird. | 3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird. | 
| (2) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 genannten Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. [2] Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. [3] Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. | (2) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. [2] Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. [3] Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. | 
| (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden. | (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden. | 
    [1. Januar 1999–1. März 2012]
    1§ 272. Aufhebung der Anordnung. 
        
            (1) Das Insolvenzgericht hebt die Anordnung der Eigenverwaltung auf,
            
        - 1. wenn dies von der Gläubigerversammlung beantragt wird;
 - 2. wenn dies von einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einem Insolvenzgläubiger beantragt wird und die Voraussetzung des § 270 Abs. 2 Nr. 3 weggefallen ist;
 - 3. wenn dies vom Schuldner beantragt wird.
 
            (2) [1] Der Antrag eines Gläubigers ist nur zulässig, wenn der Wegfall der Voraussetzung glaubhaft gemacht wird. [2] Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Schuldner zu hören. [3] Gegen die Entscheidung steht dem Gläubiger und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
        
        (3) Zum Insolvenzverwalter kann der bisherige Sachwalter bestellt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.