§ 281 InsO. Unterrichtung der Gläubiger
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    [1. Januar 1999]
    1§ 281. Unterrichtung der Gläubiger. 
        
            (1) [1] Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. [2] Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.
        
        
            (2) [1] Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. [2] Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.
        
        
            (3) [1] Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. [2] Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.