§ 293 InsO. Vergütung des Treuhänders
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] | 
|---|---|
| § 293. Vergütung des Treuhänders | § 293. Vergütung des Treuhänders | 
| (1) [1] Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. | (1) [1] Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen. | 
| (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. | (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. | 
    [1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
    1§ 293. Vergütung des Treuhänders. 
        
            (1) [1] Der Treuhänder hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand des Treuhänders und dem Umfang seiner Tätigkeit Rechnung zu tragen.
        
        (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.