§ 30 InsO. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Juli 2014] | [1. Juli 2007] | 
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| § 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses | § 30. Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses | 
| (1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] (weggefallen) | (1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. [2] Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist. | 
| (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. | (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
    [1. Juli 2007–1. Juli 2014]
    1§ 30. 2Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses. 
        
            (1) [1] Die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts hat den Eröffnungsbeschluß sofort öffentlich bekanntzumachen. 3[2] Hat der Schuldner einen Antrag nach § 287 gestellt, ist dies ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sofern kein Hinweis nach § 27 Abs. 2 Nr. 4 erfolgt ist.
        
        (2) Den Gläubigern und Schuldnern des Schuldners und dem Schuldner selbst ist der Beschluß besonders zuzustellen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 2. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.
 - 3. 1. Juli 2007: Artt. 1 Nr. 10, 6 S. 1 des Gesetzes vom 13. April 2007.
 - 4. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.