§ 302 InsO. Ausgenommene Forderungen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] | 
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| § 302. Ausgenommene Forderungen | § 302. Ausgenommene Forderungen | 
| Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: | Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: | 
| 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 angemeldet hatte; | 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; | 
| 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; | 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners. | 
| 3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. | 
    [1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
    1§ 302. Ausgenommene Forderungen. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt:
        
- 1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung;
 - 2. Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.