§ 305a InsO. Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001]
1§ 305a. Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Der Versuch, eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung herbeizuführen, gilt als gescheitert, wenn ein Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, nachdem die Verhandlungen über die außergerichtliche Schuldenbereinigung aufgenommen wurden.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 23, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.

Umfeld von § 305a InsO

§ 305 InsO. Eröffnungsantrag des Schuldners

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§ 306 InsO. Ruhen des Verfahrens