§ 310 InsO. Kosten
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    [1. Januar 1999]
    1§ 310. Kosten. Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.