§ 322 InsO. Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 322. Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben. Hat der Erbe vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlaß Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse oder Auflagen erfüllt, so ist diese Rechtshandlung in gleicher Weise anfechtbar wie eine unentgeltliche Leistung des Erben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 322 InsO

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