§ 327 InsO. Nachrangige Verbindlichkeiten

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 327. Nachrangige Verbindlichkeiten.
(1) Im Rang nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und in folgender Rangfolge, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge, werden erfüllt:
  • 1. die Verbindlichkeiten gegenüber Pflichtteilsberechtigten;
  • 22. die Verbindlichkeiten aus den vom Erblasser angeordneten Vermächtnissen und Auflagen.
  • 33. (weggefallen)
(2) [1] Ein Vermächtnis, durch welches das Recht des Bedachten auf den Pflichtteil nach § 2307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen wird, steht, soweit es den Pflichtteil nicht übersteigt, im Rang den Pflichtteilsrechten gleich. [2] Hat der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen angeordnet, daß ein Vermächtnis oder eine Auflage vor einem anderen Vermächtnis oder einer anderen Auflage erfüllt werden soll, so hat das Vermächtnis oder die Auflage den Vorrang.
(3) [1] Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen Gläubiger gleichsteht, wird erst nach den in § 39 bezeichneten Verbindlichkeiten und, soweit sie zu den in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten gehört, erst nach den Verbindlichkeiten erfüllt, mit denen sie ohne die Beschränkung gleichen Rang hätte. [2] Im übrigen wird durch die Beschränkungen an der Rangordnung nichts geändert.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 1999: Artt. 6, 8 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.
3. 1. Januar 1999: Artt. 6, 8 des Zweiten Gesetzes vom 16. Dezember 1997.

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