§ 343 InsO. Anerkennung
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    [20. März 2003]
    1§ 343. Anerkennung. 
        
            (1) [1] Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. [2] Dies gilt nicht,
                
        - 1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
 - 2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
 
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.