§ 353 InsO. Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    [20. März 2003]
    1§ 353. Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen. 
        
            (1) [1] Aus einer Entscheidung, die in dem ausländischen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. [2] § 722 Abs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
        
        
            (2) [1] Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungsmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend. [2] Dritter Abschnitt Partikularverfahren über das Inlandsvermögen
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 20. März 2003: Artt. 2 Nr. 1, 5 des Gesetzes vom 14. März 2003.