§ 3c InsO. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Januar 2021] | [21. April 2018] | 
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| § 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren | § 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren | 
| (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. | (1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde. | 
| (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. | (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden. | 
    [21. April 2018–1. Januar 2021]
    1§ 3c. Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren. 
        
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren der Richter zuständig, der für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
        (2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 21. April 2018: Artt. 1 Nr. 2, 10 des Gesetzes vom 13. April 2017.