§ 42 InsO. Auflösend bedingte Forderungen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 42. Auflösend bedingte Forderungen. Auflösend bedingte Forderungen werden, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, im Insolvenzverfahren wie unbedingte Forderungen berücksichtigt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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