§ 44a InsO. Gesicherte Darlehen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. November 2008]
1§ 44a. Gesicherte Darlehen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft kann ein Gläubiger nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Nr. 5 für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens oder für eine gleichgestellte Forderung, für die ein Gesellschafter eine Sicherheit bestellt oder für die er sich verbürgt hat, nur anteilsmäßige Befriedigung aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit er bei der Inanspruchnahme der Sicherheit oder des Bürgen ausgefallen ist.
Anmerkungen:
1. 1. November 2008: Artt. 9 Nr. 6, 25 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008.