§ 4d InsO. Rechtsmittel

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Dezember 2001]
1§ 4d. Rechtsmittel.
(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.
(2) [1] Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. [2] Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.
Anmerkungen:
1. 1. Dezember 2001: Artt. 1 Nr. 1, 10 S. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001.

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