§ 58 InsO. Aufsicht des Insolvenzgerichts

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 2002]
1§ 58. Aufsicht des Insolvenzgerichts.
(1) [1] Der Insolvenzverwalter steht unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts. [2] Das Gericht kann jederzeit einzelne Auskünfte oder einen Bericht über den Sachstand und die Geschäftsführung von ihm verlangen.
(2) [1] Erfüllt der Verwalter seine Pflichten nicht, so kann das Gericht nach vorheriger Androhung Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. 2[2] Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfundzwanzigtausend Euro nicht übersteigen. [3] Gegen den Beschluß steht dem Verwalter die sofortige Beschwerde zu.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Durchsetzung der Herausgabepflichten eines entlassenen Verwalters.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
2. 1. Januar 2002: Artt. 11, 36 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001.