§ 6 InsO. Sofortige Beschwerde
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Januar 2002] | [1. Januar 1999] | 
|---|---|
| § 6. Sofortige Beschwerde | § 6. Sofortige Beschwerde | 
| (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. | (1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. | 
| (2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] (weggefallen) | (2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen. | 
| (3) [1] Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. | (3) [1] Die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Landgericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen. | 
    [1. Januar 1999–1. Januar 2002]
    1§ 6. Sofortige Beschwerde. 
        
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.
        
            (2) [1] Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. [2] Das Insolvenzgericht kann der Beschwerde abhelfen.
        
        
            (3) [1] Die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. [2] Das Landgericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.