§ 65 InsO. Verordnungsermächtigung

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[8. September 2015][1. Juli 2014]
§ 65. Verordnungsermächtigung § 65. Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
[1. Juli 2014–8. September 2015]
1§ 65. Verordnungsermächtigung. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters und des Insolvenzverwalters sowie das hierfür maßgebliche Verfahren durch Rechtsverordnung zu regeln.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 13, 9 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013.

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