§ 67 InsO. Einsetzung des Gläubigerausschusses
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
    [1. März 2012]
    1§ 67. Einsetzung des Gläubigerausschusses. 
        
(1) Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
        
            (2) [1] Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. 2[2] Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
        
        (3) Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.
 - 2. 1. März 2012: Artt. 1 Nr. 12, 10 S. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011.