§ 73 InsO. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses
Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
| [1. Dezember 2001] | [1. Januar 1999] | 
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| § 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses | § 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses | 
| (1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. | (1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen. | 
| (2) § 63 Abs. 2 sowie die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. | (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend. | 
    [1. Januar 1999–1. Dezember 2001]
    1§ 73. Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses. 
        
            (1) [1] Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. [2] Dabei ist dem Zeitaufwand und dem Umfang der Tätigkeit Rechnung zu tragen.
        
        (2) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.