§ 8 InsO. Zustellungen

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. April 2005][1. Januar 1999]
§ 8. Zustellungen § 8. Zustellungen
(1) [1] Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. [2] Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. [3] Einer Beglaubigung des zuzustellenden Dokuments bedarf es nicht. (1) [1] Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. [2] Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. [3] Einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht.
(2) [1] An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. [2] Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt. (2) [1] An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. [2] Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen. (3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen.
[1. Januar 1999–1. April 2005]
1§ 8. Zustellungen.
(1) [1] Die Zustellungen geschehen von Amts wegen. [2] Sie können durch Aufgabe zur Post erfolgen. [3] Einer Beglaubigung des zuzustellenden Schriftstücks bedarf es nicht.
(2) [1] An Personen, deren Aufenthalt unbekannt ist, wird nicht zugestellt. [2] Haben sie einen zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigten Vertreter, so wird dem Vertreter zugestellt.
(3) Das Insolvenzgericht kann den Insolvenzverwalter beauftragen, die Zustellungen durchzuführen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

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