§ 95 InsO. Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren

Insolvenzordnung (InsO) vom 5. Oktober 1994
[1. Januar 1999]
1§ 95. Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren.
(1) [1] Sind zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die aufzurechnenden Forderungen oder eine von ihnen noch aufschiebend bedingt oder nicht fällig oder die Forderungen noch nicht auf gleichartige Leistungen gerichtet, so kann die Aufrechnung erst erfolgen, wenn ihre Voraussetzungen eingetreten sind. [2] Die §§ 41, 45 sind nicht anzuwenden. [3] Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, unbedingt und fällig wird, bevor die Aufrechnung erfolgen kann.
(2) [1] Die Aufrechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Forderungen auf unterschiedliche Währungen oder Rechnungseinheiten lauten, wenn diese Währungen oder Rechnungseinheiten am Zahlungsort der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, frei getauscht werden können. [2] Die Umrechnung erfolgt nach dem Kurswert, der für diesen Ort zur Zeit des Zugangs der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1999: § 335 des Ersten Gesetzes vom 5. Oktober 1994, Art. 110 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 5. Oktober 1994.

Umfeld von § 95 InsO

§ 94 InsO. Erhaltung einer Aufrechnungslage

§ 95 InsO. Eintritt der Aufrechnungslage im Verfahren

§ 96 InsO. Unzulässigkeit der Aufrechnung