§ 18 IntFamRVG. Besondere Regelungen zum Haager KinderschutzübereinkommenEinseitiges Verfahren
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022] | [18. Juni 2011] |
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§ 18. Besondere Regelungen zum Haager KinderschutzübereinkommenEinseitiges Verfahren | § 18. Einseitiges Verfahren |
[1] Im Anwendungsbereich und des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. [2] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [3] Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient. | (1) [1] Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. [2] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [3] Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient. |
(2) Abweichend von § 114 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist in Ehesachen im ersten Rechtszug eine anwaltliche Vertretung nicht erforderlich. |
[18. Juni 2011–1. August 2022]
1§ 18. Einseitiges Verfahren.
(1) 2[1] Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 und des Haager Kinderschutzübereinkommens erhält im erstinstanzlichen Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung nur die antragstellende Person Gelegenheit, sich zu äußern. [2] Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. [3] Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit der antragstellenden oder einer von ihr bevollmächtigten Person stattfinden, wenn diese hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung dient.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.
- 2. 1. Januar 2011: Artt. 1 Nr. 9, 4 S. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2009, Bekanntmachung vom 11. November 2010.
- 3. 18. Juni 2011: Artt. 7, 20 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011.