§ 22 IntFamRVG. Wirksamwerden der Entscheidung

Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[16. Juli 2014–1. August 2022]
1§ 22. Wirksamwerden der Entscheidung.
(1) [1] Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. [2] Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.
(2) [1] Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Unterbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt wird. [2] In diesem Fall hat das Gericht die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. [3] § 324 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 16. Juli 2014: Artt. 6 Nr. 2, 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2014.

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